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BFH-Urteil vom 27.11.2024, IR 19/24, veröffentlicht am 24.04.2025
Der BFH hatte zu klären, ob Darlehenszinsen aus einem Gesellschafterdarlehen an eine vermögens-verwaltende Gesellschaft bei dieser zum Werbungskostenabzug berechtigen. Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird danach steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt anderes.
