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BFH-Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24, veröffentlicht am 17.04.2025

Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-) Werbungskosten berücksichtigungsfähig.