§ 16 Abs. 1 ErbStG; persönlicher Freibetrag

PersonFreibetrag
Ehegatten und eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkelkinder und Stiefenkel200.000 €
Eltern und Großeltern im Erbfall100.000 €
Alle übrigen Personen, insbesondere:
  • Eltern und Großeltern bei Schenkung
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Eltern
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • fremde Dritte
20.000 €